Artikel 124
Einbringung von Vorschlägen in der Zeit zwischen zwei Kongressen
1. Vorschläge zum Vertrag oder zu den Abkommen, die von Postverwaltungen in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebracht werden, müssen jeweils von zwei anderen Postverwaltungen unterstützt werden. Sie bleiben unberücksichtigt, wenn das Internationale Büro nicht gleichzeitig die zugehörigen Unterstützungserklärungen erhält.
2. Die betreffenden Vorschläge werden den anderen Postverwaltungen durch Vermittlung des Internationalen Büros zugeleitet.
3. Vorschläge zu den Ausführungsbestimmungen bedürfen keiner Unterstützung, finden beim Rat für Postbetrieb jedoch nur dann Berücksichtigung, wenn er von ihrer dringenden Notwendigkeit überzeugt ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006771
Dokumentnummer
NOR40117618
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