ARTIKEL 120
Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:
- a) Erleichterung der gegenseitigen Hilfe in Notfällen,
- b) Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die EU oder die Republik Moldau betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten,
- c) Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt,
- d) Einladung von Experten zu bestimmten technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen,
- e) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der EU und/oder der Republik Moldau veranstaltet werden, und
- f) Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten.
Schlagworte
Hilfeangebot
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183493
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