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Artikel 11 Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 11

Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei stellt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Bescheide, Beschlüsse und andere Schriftstücke der ersuchenden Vertragspartei an Empfänger zu, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhaft sind.

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