Artikel 11
Untersuchung von Flugunfällen oder -zwischenfällen
Im Falle eines Flugunfalls oder -zwischenfalls obliegt die Untersuchung den zuständigen Stellen jenes Staates, in dessen Gebiet der Flugunfall oder -zwischenfall stattgefunden hat. Die zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen Vertreter in die Untersuchungskommission entsenden. Beide Staaten stellen einander unverzüglich alle relevanten Informationen zum Flugunfall oder -zwischenfall zur Verfügung.
Schlagworte
Flugzwischenfall
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
20013202
Dokumentnummer
NOR40278687
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