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Artikel 11 Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 11

Jede Vertragspanei wird im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern von Unternehmen und Institutionen der anderen Venragspartei vor allem auf dem Gebiet der Technik, des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, der Ökologie, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, der Pflanzen- und Tierzucht, des Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.

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