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Artikel 11 Wirtschaftliche, landwirtschaftl., industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 11

Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen. Wird kein Einvernehmen erzielt, empfehlen die Vertragsparteien die freie Wahl von internationalen Schiedsgerichten.

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