vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 11

Strafbare Handlungen

1. Postsendungen

  1. 1.1. Die Mitgliedsländer verpflichten sich zur Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen zum Zweck der Verhütung nachstehender strafbarer Handlungen sowie zur Verfolgung und Bestrafung der Täter:
  1. 1.1.1. Einlegen von Suchtgiften, psychotropen Substanzen oder explodierbaren, feuergefährlichen oder sonstwie gefährlichen Stoffen in Postsendungen, sofern laut Vertrag nicht ausdrücklich bewilligt;
  2. 1.1.2. Einlegen pädophiler oder kinderpornographischer Gegenstände, in Postsendungen.

2. Freimachung im Allgemeinen und im Besonderen

  1. 2.1. Die Mitgliedsländer verpflichten sich zur Ergreifung aller erforderlichen zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Verstößen hinsichtlich der in diesem Vertrag angegebenen Freimachungsbelegen, als da sind:
  1. 2.1.1. Briefmarken, die sich im Umlauf oder nicht mehr im Umlauf befinden;
  2. 2.1.2 Frankierungsmarken;
  3. 2.1.4 internationale Antwortscheine.
  1. 2.2. Im Sinne des vorliegenden Vertrages und im Zusammenhang mit Freimachungsbelegen ist jede der nachstehend angeführten Handlungen als Verstoß zu betrachten, sofern sie zum Zweck der unrechtmäßigen Bereicherung des Täters oder eines Dritten begangen wurde:
  1. 2.2.1. Fälschung oder Nachahmung von bzw. jede gesetzwidrige oder verbotene Herstellung von Freimachungsbelege;
  2. 2.2.2. Verwendung, Umlauf, Vermarktung, Vertrieb, Verteilung, Beförderung, Vorführung oder Ausstellung – auch zu Werbezwecken – von gefälschten oder nachgemachten Freimachungsbelegen;
  3. 2.2.3. Verwendung oder Umlauf bereits benützter Freimachungsbelege für Postzwecke;
  4. 2.2.4. Versuch der Ausführung einer der oben genannten strafbaren Handlungen.

3. Gegenseitigkeit

  1. 3.1. Bei der Bestrafung der unter 2 angeführten Handlungen darf zwischen in- und ausländischen Freimachungsbelegen kein Unterschied gemacht werden; diese Bestimmung darf nicht Gegenstand von gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarungen betreffend Gegenseitigkeit sein;.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117645

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)