Kapitel II
Beitritt zum bzw. Aufnahme in den Verein. Austritt aus dem Verein
Artikel 11
Beitritt zum bzw. Aufnahme in den Verein. Verfahren
1. Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen kann dem Verein beitreten.
2. Jedes souveräne Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, kann seine Aufnahme in den Verein beantragen.
3. Der Beitritt zum bzw. der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss eine förmliche Beitrittserklärung zur Satzung und zu den verbindlichen Vertragswerken des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung bzw. der Aufnahmeantrag ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten, der sodann entweder den Mitgliedsländern den erfolgten Beitritt zur Kenntnis bringt oder deren Stellungnahme zum eingebrachten Antrag einholt.
4. Ein Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, gilt als in der Eigenschaft als Mitgliedsland aufgenommen, wenn seinem Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt worden ist. Hat ein Mitgliedsland innerhalb von vier Monaten nicht geantwortet, gilt dies als Stimmenthaltung.
5. Der Beitritt bzw. die Aufnahme als Mitglied wird den Regierungen der Mitgliedsländer vom Generaldirektor des Internationalen Büros bekannt gegeben. Der Beitritt bzw. die Aufnahme wird mit dem Tag dieser Mitteilung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117495
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