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Artikel 11 Veterinärabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1965

Artikel 11

(1) Die Vertragschließenden Teile kommen überein, Geflügel, dessen Fleisch in das Gebiet des Einfuhrstaates eingeführt werden soll, nur in den von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien oder -schlächtereien) mästen und schlachten zu lassen.

(2) Die Betriebe gemäß Absatz 1 müssen den in derAnlage 5 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.

Schlagworte

Geflügelschlächterei

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010317

Dokumentnummer

NOR12131041

alte Dokumentnummer

N8196539522L

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