Titel 5 – Weitere Formen der Verantwortlichkeit und Sanktionen
Artikel 11 – Versuch und Beihilfe oder Anstiftung
1 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die vorsätzliche Beihilfe oder Anstiftung zur Begehung einer nach den Artikeln 2 bis 10 umschriebenen Straftat mit dem Vorsatz, dass eine solche Straftat begangen werde, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um den Versuch der Begehung einer nach den Artikeln 3 bis 5 sowie 7, 8 und 9 Absatz 1 Buchstaben a und c umschriebenen Straftat, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
3 Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, Absatz 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2021
Gesetzesnummer
20008023
Dokumentnummer
NOR40142867
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