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Artikel 11 Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2004

Artikel 11

  1. (1)Der Beitritt jedes neuen Vertragsstaats des ESA-Übereinkommens zu diesem Übereinkommen erfolgt nach Artikel XXII des ESA-Übereinkommens. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.(2)Die Beitrittsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.

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