Artikel 11
- 1. Jeder der Hohen Vertragschließenden Parteien wird im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung ein Zentralamt zur Überwachung und Koordinierung aller Maßnahmen errichten, die notwendig sind, um die im Artikel 2 erwähnten Delikte zu verhindern und um zu sichern, daß Schritte zur Verfolgung von Personen eingeleitet werden, die solcher Delikte schuldig sind.
- 2. Dieses Zentralamt:
- a) soll mit anderen offiziellen Stellen oder Körperschaften, die sich mit Suchtgiften befassen, in engem Kontakt stehen;
- b) soll alle Informationen der Art zusammentragen, um die Nachforschungen nach und die Verhinderung von den in Artikel 2 erwähnten Delikten zu erleichtern;
- c) soll mit den Zentralämtern anderer Länder im engen Kontakt stehen und kann mit ihnen unmittelbar in Verbindung treten.
- 3. Wo die Regierung einer Hohen Vertragschließenden Partei
Bundescharakter hat oder wo die Exekutivgewalt dieser Regierung zwischen Zentralregierung und Landesregierungen aufgeteilt ist, soll die in Absatz 1 erwähnte Überwachung und Koordinierung und die Durchführung der in (a) und (b) des Absatzes 2 erwähnten Funktionen in Übereinstimmung mit dem verfassungs- oder verwaltungsmäßigen Verfahren durchgeführt werden.
- 4. In dem Falle, in dem das vorliegende Übereinkommen auf
irgendein Gebiet auf Grund des Artikels 18 angewendet worden ist, können die Bestimmungen des vorliegenden Artikels durch ein Zentralamt, das in diesem oder für dieses Gebiet errichtet wurde, ausgeführt werden, welches, wenn notwendig, in Verbindung mit dem Zentralamt im betreffenden Mutterlande vorgeht.
- 5. Die Befugnisse und Funktionen des Zentralamtes können der
„besonderen Verwaltung“, auf die im Artikel 15 des Übereinkommens zur Beschränkung der Herstellung und Regelung der Verteilung von Suchtgiften vom Jahre 1931 Bezug genommen ist, übertragen werden.
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