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Artikel 11 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 11

Die von den Zollämtern des Ausgangsstaates angelegten Verschlüsse werden von den Zollämtern des Durchgangsstaates anerkannt, sofern eine im Durchgangsstaate gültige Bestätigung vorgelegt wird, wonach die Fahrzeuge zollsicher verschlossen werden können (Verschlußanerkenntnis). Den Zollämtern des Durchgangsstaates bleibt es jedoch unbenommen, diese Zollverschlüsse abzunehmen, soweit zur Verhütung von Mißbräuchen eine Untersuchung erforderlich erscheint, oder auch eigene Verschlüsse anzulegen.

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