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Artikel 11 Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Artikel 11

Statistiken

Die Verbindungsstellen haben jährlich Statistiken über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 gezahlten Renten auszutauschen, die die zuständigen Träger der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle zu übermitteln haben.

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