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Artikel 11 Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1987

Artikel 11

Finanzielle Bestimmung

Für die Anwendung des Artikels 22 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr, allenfalls durch Vermittlung der Verbindungsstellen, geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

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