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Artikel 11 SoSi-Slowakei-Durchf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Artikel 11

Statistiken

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 10 vorgenommenen Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

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