vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2004

Artikel 11

Art. 11

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Abkommen unberührt.

(2) Ebenso bleiben die Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967 und die Konvention von New York vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen unberührt.

(3) Dieses Abkommen ist nicht anzuwenden auf Fälle der gerichtlichen Auslieferung und der Durchlieferung im Zuge eines gerichtlichen Auslieferungsverfahrens.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)