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Artikel 11 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

RECHTSHILFEERSUCHEN

Artikel 11

Die Rechtshilfeersuchen haben die Behörde, von der sie ausgehen, sowie den Namen und die Stellung der Parteien anzuführen. Darüber hinaus haben sie die Prozeßhandlung oder andere gerichtliche Handlung, um deren Vornahme ersucht wird, genau zu bezeichnen.

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