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Artikel 11. Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 11.

Die Erledigung des Ersuchens erfolgt nach den Gesetzen des ersuchten Staates. Jedoch ist dem Antrage des ersuchenden Gerichtes, nach einer besonderen Form zu verfahren, zu entsprechen, sofern diese Form nicht gegen die Grundsätze der Gesetzgebung des ersuchten Staates verstößt.

Schlagworte

ordre public, Vorbehaltsklausel

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012191

Dokumentnummer

NOR40251406

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