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ARTIKEL 11 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 11

Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen daran, den Schutz und die Nutzung geistigen Eigentums auf der Grundlage bewährter Methoden zu verbessern und durchzusetzen und die entsprechenden Kenntnisse weiter zu verbreiten. Diese Zusammenarbeit kann einen Informations- und Erfahrungsaustausch über Fragen wie die folgenden umfassen: Praxis, Förderung, Verbreitung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz und wirksame Anwendung der Rechte an geistigem Eigentum, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte und Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung.

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