Artikel 11
Öffentlicher Zugang zu Informationen
(1) Jede Vertragspartei stellt den öffentlichen Zugang zu den in ihrem Schadstofffreisetzungs- und
-verbringungsregister enthaltenen Informationen sicher, ohne dass ein Interesse dargelegt werden muss; dazu gewährleistet sie nach Maßgabe dieses Protokolls in erster Linie, dass ihr Register über öffentliche Telekommunikationsnetze unmittelbar elektronisch zugänglich ist.
(2) Sind die im Register einer Vertragspartei enthaltenen Informationen nicht durch unmittelbare elektronische Mittel leicht öffentlich zugänglich, so stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass ihre zuständige Behörde diese Informationen auf Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Antragstellung, durch sonstige wirksame Mittel zur Verfügung stellt.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Zugang zu den in ihrem Register enthaltenen Informationen unentgeltlich ist.
(4) Jede Vertragspartei kann ihrer zuständigen Behörde gestatten, für Reproduktion und Zusendung der konkreten Informationen nach Absatz 2 ein Entgelt zu verlangen, wobei dieses Entgelt eine angemessene Höhe jedoch nicht überschreiten darf.
(5) Sind die im Register einer Vertragspartei enthaltenen Informationen nicht durch unmittelbare elektronische Mittel leicht öffentlich zugänglich, so ermöglicht die betreffende Vertragspartei den elektronischen Zugang zu ihrem Register an öffentlich zugänglichen Orten, beispielsweise in öffentlichen Bibliotheken, in den Amtszimmern von Kommunalbehörden oder an sonstigen geeigneten Orten.
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