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Artikel 11 Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2002

ARTIKEL 11

Artikel 11

AUSLEGUNG

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind im Lichte der Aufgaben, die das Übereinkommen der OPCW überträgt, auszulegen.

2. Die Bestimmungen dieses Abkommens beschränken oder beeinträchtigen in keiner Weise die Privilegien und Immunitäten, die den Mitgliedern des Inspektionsteams in Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen oder die Privilegien und Immunitäten, die dem Generaldirektor und dem Personal des Sekretariats der OPCW in Artikel VIII Absatz 51 des Übereinkommens gewährt werden. Die Bestimmungen des Übereinkommens oder andere Rechte und Verpflichtungen, die die OPCW besitzt, erwirbt oder übernimmt, werden durch die Vorschriften dieses Abkommens weder aufgehoben noch abgeändert.

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