Artikel 11 Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.1978

ARTIKEL 11

Artikel 11

Beförderungstarife

1. Die vom Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung von oder nach dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblicher Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, sowie der gebotenen Leistungen (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der von anderen Fluglinienunternehmen auf den festgelegten Flugstrecken oder Abschnitten hievon angewendeten Tarife, in angemessener Höhe festzusetzen.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, von den beteiligten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließender Teile und, soweit dies für zweckmäßig erachtet wird, nach Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen, welche dieselbe Strecke zur Gänze oder zum Teil befliegen, zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.

3. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens sechzig (60) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.

4. Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht festgesetzt werden, oder gibt ein Vertragschließender Teil während der ersten dreißig (30) Tage der in Absatz 3 genannten sechzigtägigen Frist bekannt, daß er mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zu bemühen, die Tarife zu vereinbaren.

5. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels tritt ein Tarif nur nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile in Kraft.

6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzten Tarife bleiben so lange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegt sind.

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