Artikel 11
Überweisung von Erträgen
1. Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den von dem Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei in ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in frei konvertierbarer Währung zum vorherrschenden Wechselkurs frei zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.
2. Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien eine besondere Zahlungsvereinbarung, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011596
Dokumentnummer
NOR12150421
alte Dokumentnummer
N9198523020J
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