Artikel 11.
Zur Bestimmung gewisser Begriffe wird für die vorliegende Vereinbarung festgelegt:
a) „Luftfahrtbehörde“ bedeutet im Falle Österreichs das Bundesministerium für Verkehr, Amt für Zivilluftfahrt, und jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung seiner gegenwärtigen Aufgaben befugt ist, und im Falle der Schweiz das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement, eidgenössisches Luftamt, und jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung seiner gegenwärtigen Aufgaben befugt ist.
b) „Bezeichnete Unternehmung“ bedeutet eine Luftverkehrsunternehmung, die von der Luftfahrtbehörde eines vertragschließenden Teiles der Luftfahrtbehörde des anderen vertragschließenden Teiles im Sinne von Artikel 1, Absatz b, schriftlich bekanntgegeben worden ist.
c) „Gebiet“, „Luftverkehrslinie“, „internationale Luftverkehrslinie“, „Luftverkehrsunternehmung“ und „nichtkommerzielle Landung“ entsprechen den Begriffen der Artikel 2 und 96 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt.
Schlagworte
Postdepartement
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10011264
Dokumentnummer
NOR12145381
alte Dokumentnummer
N9195041628L
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