Artikel 11
Überweisung von Einkünften und Besteuerung
1. Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zu überweisen. Die Überweisung von Einkünften im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post hat frei in jeder konvertierbaren Währung zu den geltenden Devisenbestimmungen zu erfolgen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.
2. Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.
3. Gewinne aus dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien unterliegen nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Hauptgeschäftssitz des betroffenen namhaft gemachten Fluglinienunternehmens befindet.
4. Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Hauptgeschäftssitz des betroffenen namhaft gemachten Fluglinienunternehmens befindet.
5. Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
Schlagworte
Einkommensteuer
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Gesetzesnummer
10012542
Dokumentnummer
NOR12156233
alte Dokumentnummer
N9199550604J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
