Artikel 11 Luftverkehrsabkommen (Katar)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1991

ARTIKEL 11

Artikel 11

Tarife

(1) Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen in angemessener Höhe zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien nach Konsultation mit den anderen, die gesamte oder einen Teil der Flugstrecke betreibenden Fluglinienunternehmen zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.

(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien spätestens fünfundvierzigTage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

(4) Diese Zustimmung kann ausdrücklich erfolgen. Hat keine der Luftfahrtbehörden innerhalb von dreißigTagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage gemäß Absatz 3 dieses Artikels ihrer Ablehnung Ausdruck verliehen, gelten diese Tarife als genehmigt. Wird die Vorlagefrist nach den Bestimmungen von Absatz 3 herabgesetzt, können die Luftfahrtbehörden vereinbaren, daß die Frist, innerhalb der eine Ablehnung bekanntgegeben werden muß, weniger als dreißigTage beträgt.

(5) Kann man sich auf einen Tarif im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels nicht einigen, oder gibt eine Luftfahrtbehörde der anderen Luftfahrtbehörde innerhalb der nach Absatz 4 dieses Artikels geltenden Frist bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien versuchen, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen.

(6) Können die Luftfahrtbehörden sich auf keinen der ihnen gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Tarif oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 dieses Artikels einigen, ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen von Artikel 16 dieses Abkommens beizulegen.

(7) Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellter Tarif bleibt in Kraft, bis ein neuer Tarif erstellt worden ist.

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