Artikel 11 Kontrollstelle Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – 2. Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2009

Artikel 11 Kontrollstelle

Jede Stelle, die für die Zwecke der Ausübung einer unabhängigen Datenschutzkontrolle über die personenbezogenen Daten, die die Kommission in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verarbeitet hat, benannt oder eingerichtet worden ist, nimmt die gleichen Aufgaben in bezug auf diejenigen personenbezogenen Daten wahr, die die Kommission nach diesem Protokoll verarbeitet hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20006613

Dokumentnummer

NOR40113413

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