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Artikel 11 IntKonfVerhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.5.1868

Artikel 11

Artikel 11. Alle in den Bestimmungen der vorstehenden Artikel 9 und 10 nicht begründeten Ansprüche der Geistlichen, Meßner, Organisten und Schullehrer, dann der Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten einer Kirche oder Religionsgenossenschaft auf Beiträge und Leistungen von Seite der Angehörigen einer anderen sind als erloschen zu betrachten.

Schlagworte

Kulturanstalt, Unterrichtsanstalt, Kultusanstalt

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Gesetzesnummer

10009169

Dokumentnummer

NOR40021297

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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