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Artikel 11 Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Artikel 11

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt. Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung auf Steuern für alle Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt.

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