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Artikel 11 GruVe-VE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.4.1993

ABSCHNITT VI

Erwerb von Todes wegen

Artikel 11

Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung eine zum Nachlaß gehörende Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die Art. 12 bis 16.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR12014428

alte Dokumentnummer

N1199327299J

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