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Artikel 11 Einrichtung von Verbindungsbüros

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 11

FINANZEINRICHTUNGEN

(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Organisationen in der Lage sind:

  1. (a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
  2. (b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten; und
  3. (c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.

(2) Die Organisationen sind berechtigt, im Austausch für jede konvertible Währung die nationale Währung der Republik Österreich im erforderlichen Ausmaß der zur Abdeckung der Ausgaben der Organisationen in der Republik Österreich zum offiziellen Wechselkurs zu erwerben, welcher nicht ungünstiger ist als jener, welcher anderen internationalen Organisationen oder diplomatischen Vertretungen in der Republik Österreich gewährt wird. Die Organisationen sind berechtigt, die in Lokalwährung einbezahlten Kapitalanteile der Republik Österreich, soweit vorhanden, zur Abdeckung der lokalen Ausgaben des Büros heranzuziehen.

(3) In Anwendung der Bestimmungen der Absätze (1) und (2) nehmen die Organisationen die Verpflichtung Österreichs aus der Satzung der Vereinten Nationen, Beschlüsse des Sicherheitsrates umzusetzen, zur Kenntnis und berücksichtigen bei der Entfaltung ihrer Aktivitäten in angemessener Weise die Beschlüsse des Sicherheitsrates gemäß den Artikeln 41 und 42 der Satzung der Vereinten Nationen.

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