Artikel 11
- 1. Die Kosten der Beteiligung am Ausschuß werden von dem Parlament getragen, welches ein Mitglied ernannt hat.
- 2. wird der Ausschuß zu einem Treffen an einem anderen Ort als Genf oder Brüssel aufgeboten, trägt üblicherweise der einladende EFTA-Staat sowohl die infrastrukturellen Kosten als auch die Kosten für die Ausrüstung der Dolmetscher.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10007397
Dokumentnummer
NOR12080441
alte Dokumentnummer
N5199319740L
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