Artikel 11
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung dieses Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Einreichung des Asylantrags, letzteren ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Aufnahmegesuch nicht innerhalb von sechs Monaten unterbreitet, so ist der Staat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.
(2) Das Aufnahmegesuch muß Hinweise enthalten, aus denen die Behörden des ersuchten Staates entnehmen können, daß ihr Staat gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien zuständig ist.
(3) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Staates wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(4) Der Mitgliedstaat muß binnen drei Monaten, nachdem er hiermit befaßt wurde, über das Gesuch auf Aufnahme des Asylbewerbers entscheiden. Liegt bei Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, so kommt dies einer Annahme des Aufnahmegesuchs gleich.
(5) Die Überstellung des Asylbewerbers durch den Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, an den für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat muß spätestens einen Monat nach Annahme des Aufnahmegesuchs oder einen Monat nach Ende des vom Ausländer gegebenenfalls gegen den Überstellungsbeschluß angestrengten Verfahrens erfolgen, sofern dieses aufschiebende Wirkung hat.
(6) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 festgelegt werden, können die besonderen Modalitäten für die Aufnahme regeln.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10006026
Dokumentnummer
NOR12066173
alte Dokumentnummer
N4199748988L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)