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Artikel 11 Besteuerung von Straßenfahrzeugen für den privaten Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1959

Artikel 11

1. Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß sie das Abkommen nicht auf Fahrräder ohne Motor anwenden wird.

2. Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 10 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 10 nicht gebunden.

3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

4. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011325

Dokumentnummer

NOR40004855

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