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Artikel 11 Beschäftigung in Grenzzonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 11

Artikel 11

Jede Vertragspartei kann die Durchführung dieses Abkommens aus wichtigen Gründen im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Eine teilweise Aussetzung kann sich insbesondere auf bestimmte Grenzzonen, bestimmte Gemeinden innerhalb der Grenzzonen, bestimmte Wirtschaftszweige oder auf bestimmte Berufsarten beziehen, wenn es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erfordern. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Die Gültigkeit bereits erteilter Grenzgängerbewilligungen bleibt unberührt. Die Aussetzung des Abkommens tritt drei Monate nach der Mitteilung in Kraft.

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