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Artikel 11 Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 11

(1) Artikel 11.Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke und für die öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst, gleichviel ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht.

(2) Die Urheber von dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werken werden während der Dauer ihres Rechtes am Originalwerke gegen die von ihnen nicht gestattete öffentliche Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt.

(3) Die Urheber genießen den Schutz dieses Artikels, ohne daß sie verpflichtet sind, bei der Veröffentlichung des Werkes dessen öffentliche Aufführung zu untersagen.

Vgl. § 18 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Schlagworte

Aufführungsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024601

alte Dokumentnummer

N2193630147S

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