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Artikel 11 Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Artikel 11

In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung unterliegt der Abstimmung nach dem nationalen Recht beider Vertragsparteien und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluß der innerstaatlich vorgesehen Verfahren notifiziert haben.

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