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Artikel 11 Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 11

Abschnitt 11

Die Vereinten Nationen können Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.

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