ARTIKEL 11
Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und -verkehrs
(1) Bei der Durchführung des Dienstes in fahrenden Zügen auf der Anschlußgrenzstrecke haben die Bediensteten der ÖBB die Bestimmungen ihres Staates zur Regelung dieses Dienstes anzuwenden.
(2) Allfällige im fahrenden Zug auf einer Anschlußgrenzstrecke von den genannten Bediensteten festgestellte Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und – verkehrs sind der zuständigen örtlichen italienischen Dienststelle in dem in Betracht kommenden Gemeinschaftsbahnhof zur Regelung im Sinne der geltenden Gesetze und Bestimmungen der Italienischen Republik zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2019
Gesetzesnummer
10011482
Dokumentnummer
NOR40003381
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