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Artikel 11 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 11

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen zwei- oder mehrseitigen internationalen Übereinkommen ergeben, nicht berührt.

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