Artikel 11
Auslegung des Abkommens
- (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von direkten Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
- (2) Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.
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