Artikel 11
Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten Hilfskredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird die Regierung der Republik Kap Verde die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20006915
Dokumentnummer
NOR40121776
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