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Artikel 11 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 11

Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien im Bezug auf die Auslegung und/oder Implementierung dieses Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.

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