Artikel 114
Sekretariat der Organe des Vereins
Das Sekretariat der Vereinsorgane wird vom Internationalen Büro unter Aufsicht des Generaldirektors wahrgenommen. Es übermittelt den Mitgliedern des betreffenden Organs und den Postverwaltungen jener Länder, die zwar nicht dessen Mitglieder sind, sich aber an den laufenden Studien beteiligen, sowie den engeren Vereinen und auf Wunsch auch den Postverwaltungen der übrigen Mitgliedsländer alle anlässlich der Tagungen veröffentlichten Unterlagen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006771
Dokumentnummer
NOR40117608
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