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Artikel 113 Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 113

Aufgaben des Vize-Generaldirektors

1. Der Vize-Generaldirektor unterstützt den Generaldirektor bei dessen Arbeit und ist ihm gegenüber Rechenschaft schuldig.

2. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Generaldirektors übt der Vize-Generaldirektor dessen Befugnisse aus. Dies gilt auch für den in Artikel 111.3. angeführten Fall, dass der Posten des Generaldirektors nicht besetzt ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117607

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