Kapitel II
Internationales Büro
Artikel 111
Wahl des Generaldirektors und des Vize-Generaldirektors des Internationalen Büros
1. Der Generaldirektor und der Vize-Generaldirektor des Internationalen Büros werden vom Kongress für die Zeit zwischen zwei aufeinander folgenden Kongressen gewählt; ihre Amtszeit beträgt mindestens vier Jahre. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig. Sofern der Kongress nichts anderes entscheidet, erfolgt ihr Amtsantritt am 1. Jänner des auf den Kongress folgenden Jahres.
2. Mindestens sieben Monate vor Eröffnung des Kongresses richtet der Generaldirektor des Internationalen Büros eine Note an die Regierungen der Mitgliedsländer und lädt sie ein, allfällige Bewerbungen um den Posten des Generaldirektors und des Vize-Generaldirektors zu übermitteln; gleichzeitig teilt er mit, ob der amtierende Generaldirektor bzw. Vize-Generaldirektor ihr Interesse an einer möglichen Erneuerung ihrer ursprünglichen Mandate bekundet haben. Mindestens zwei Monate vor Eröffnung des Kongresses müssen die Bewerbungen mit Lebenslauf beim Internationalen Büro einlangen. Die Bewerber müssen Staatsangehörige der Mitgliedsländer sein, von denen sie vorgeschlagen werden. Das Internationale Büro erstellt die erforderlichen Unterlagen für den Kongress. Die Wahl des Generaldirektors bzw. des Vize-Generaldirektors findet in geheimer Abstimmung statt; zuerst wird der Generaldirektor gewählt.
3. Wird der Posten des Generaldirektors vakant, übernimmt der Vize-Generaldirektor die Aufgaben des Generaldirektors bis zum Ende der für diesen vorgesehenen Amtszeit; er kann auf diesen Posten gewählt werden und wird von Amts wegen als Bewerber zugelassen, sofern sein ursprüngliches Mandat als Vize-Generaldirektor vom vorhergehenden Kongress nicht schon einmal erneuert wurde und er sein Interesse am Posten des Generaldirektors bekundet.
4. Werden die Posten des Generaldirektors und des Vize-Generaldirektors gleichzeitig vakant, wählt der Verwaltungsrat aufgrund der durch Ausschreibung eingeholten Bewerbungen einen Vize-Generaldirektor für die Zeit bis zum nächsten Kongress. Auf die Einreichung der Bewerbungen ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.
5. Wird der Posten des Vize-Generaldirektors vakant, beauftragt der Verwaltungsrat über Vorschlag des Generaldirektors einen der Direktoren der Dienstklasse D 2 des Internationalen Büros mit der Übernahme der Aufgaben des Vize-Generaldirektors für die Zeit bis zum nächsten Kongress.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006771
Dokumentnummer
NOR40117605
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