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Artikel 10 Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2002

Artikel 10

1. Dieses Abkommen tritt 60 Tage, nachdem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

3. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der entsprechenden Notifizierung in Kraft.

Geschehen zu Taschkent am 2. November 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und usbekischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

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