Artikel 10 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 10

Zur Klärung des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung sowie zur fachlichen Beratung und Unterstützung kann Vertretern der in Artikel 5 dieses Abkommens genannten Behörden nach zwischen ihnen hergestelltem Einvernehmen die Anwesenheit auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei gestattet werden; sie dürfen jedoch keine Amtshandlung vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002973

Dokumentnummer

NOR12035550

alte Dokumentnummer

N2199014289A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)