Artikel 10
Umwelt
1. Die Mitgliedsländer müssen für die Erarbeitung und praktische Umsetzung einer dynamischen Umweltstrategie auf allen Ebenen des Postbetriebs sorgen und das Umweltbewusstsein im Rahmen der Postdienste fördern.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006773
Dokumentnummer
NOR40117644
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